Die vorgeschriebenen Prüfungen an elektrischen Betriebsmitteln dürfen ausschließlich durch eine "befähigte Person" durchgeführt werden.
Laut § 2 Abs. 7 BetrSichV ist die "befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt."
Darüber hinaus ist in den Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) als Bestandteil der zeitnahen beruflichen Tätigkeit "eine angemessene Weiterbildung unabdingbar."Abgrenzung der Betriebsmittel zu den einzelnen Vorschriften (Welches Arbeitsmittel ist nach welcher Vorschrift zu prüfen?)
Erst- und Wiederholungsprüfung an
- ortsveränderlichen Betriebsmitteln (Geräteprüfung) nach DIN VDE 0701/0702
- ortsfesten Betriebsmitteln (Anlagenprüfung) nach DIN VDE 0100 Teil 600 bzw. 0105
- elektrischen Maschinen nach DIN VDE 0113