Die sogenannte "160h-Qualifizierung" entsprechend den Vorgaben der Personalverordnung NRW dient dazu, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, als sozialpädagogische Fachkräfte oder als "Person auf Fachkraftstunden" sowie als "weitere Fachkraft" bzw. als "Ergänzungskraft auf Basis der Ausnahmeregelung" in Kindertages¬einrichtungen eingesetzt zu werden.

Die Inhalte basieren auf dem inhaltlich verbindlich beschriebenen Orientierungsrahmen, welcher von Vertreter*innen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe sowie Fachberater*innen von Fachschulen für Sozialpädagogik (für den Ausbildungsgang Erzieher*in) konzipiert wurde.
Die Qualifizierungsmaßnahme ist modular aufgebaut. Sie erwerben fachspezifisches Wissen aus dem Bereich "Frühkindliche Pädagogik" und werden angeleitet, zielgerichtete Projekte zur Entwicklungs- und Bildungsförderung kompetent zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.
Modul 1: Berufliches Selbstverständnis; Beziehungen gestalten und pädagogisch handeln.
Modul 2: Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag; sozialpädagogische Bildungsarbeit professionell gestalten.
Modul 3: Lebenswelten und Diversitäten wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern.
Modul 4: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften und Übergänge gestalten sowie im Team agieren.
Sowie ein Abschlusskolloqium

Sie bringen eine Qualifikation gemäß der Personalverordnung vom 4. August 2020, in der Fassung vom 06.12.2024, für Kindertageseinrichtungen in NRW mit:
§ 4 Absatz 2 PersVO: Personen mit erster Staatsprüfung bzw. Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen, die als sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
§ 9 PersVO: Personen mit pädagogischer Ausbildung, die über eine Ausnahmeregelung als weitere Fachkraft (§ 9 Absatz 1 PersVO) oder als Ergänzungskraft (§ 9 Absatz 2 PersVO) eingesetzt werden.
§ 11 Absatz 1: Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben, und die auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
§ 11 Absatz 2: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung bzw. einem abgeschlossenen Studium in den Fächern Logopädie, Motopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, Theaterpädagogik, Kulturpädagogik, Musikpädagogik, Religionspädagogik, Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie oder Bildungswissenschaft, die auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
Vor Beginn der Qualifizierung wird in einer Eignungsfeststellung geprüft, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Personalverordnung erfüllen.